Rn 4

§ 188 gilt sowohl für Abschlags- als auch Schlussverteilungen. Im Falle der Schlussverteilung wird das Verteilungsverzeichnis vom Gesetz als Schlussverzeichnis bezeichnet (§ 197 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Für jede Verteilung ist ein eigenständiges Verzeichnis zu erstellen. Es reicht hierbei nicht aus, lediglich auf frühere Verzeichnisse zu verweisen.[7]

 

Rn 5

Kein eigenständiges Verzeichnis ist demgegenüber bei der Nachtragsverteilung zu erstellen. Grundlage der Nachtragsverteilung ist das Schlussverzeichnis (§ 205 Satz 1), welches auch für die Nachtragsverteilung bindend ist; der Insolvenzverwalter ist darauf beschränkt, die an die Insolvenzgläubiger auszukehrende Quote zu bestimmen.

[7] HambKomm-Preß, § 188 Rn. 3.

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