Rz. 210
▪ | Der Antrag kann frühestens ab Ablauf der Frist zur Anmeldung der Forderungen gestellt werden. | ||||
▪ | Der Schuldner muss glaubhaft machen,
|
||||
▪ | Nicht erforderlich ist die Befriedigung der gem. § 39 InsO nachrangigen Insolvenzforderungen. Möglich ist auch eine Teilbefriedigung der Gläubiger mit Erlass der Restforderungen. |
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