Rz. 210

Der Antrag kann frühestens ab Ablauf der Frist zur Anmeldung der Forderungen gestellt werden.

Der Schuldner muss glaubhaft machen,

1. dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind, d.h. dass die Masse ausreicht, um sie zu begleichen (zur Glaubhaftmachung ist die Bezugnahme auf einen Bericht des Insolvenzverwalters oder die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Verwalters möglich), und
2. dass die Forderungen der an dem Insolvenzverfahren teilnehmenden Gläubiger vollständig befriedigt wurden.
Nicht erforderlich ist die Befriedigung der gem. § 39 InsO nachrangigen Insolvenzforderungen. Möglich ist auch eine Teilbefriedigung der Gläubiger mit Erlass der Restforderungen.

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