Rz. 129

Bei Zahlung mittels SEPA-Lastschrift wird dem Zahlungsempfänger vorab gestattet, den Betrag vom Konto einzuziehen (§ 675j Abs. 1 S. 2 Fall 1 BGB), und die Weisung an die Zahlstelle gegeben, die auf das Schuldnerkonto gezogene Lastschrift einzulösen (Zahlungsauftrag gem. § 675f Abs. 3 S. 2 BGB).[89] Wird nach Belastungsbuchung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zahlungspflichtigen eröffnet, bleibt die Belastungsbuchung bestehen, da die Zahlung bereits vorab vom Schuldner autorisiert war.[90] Das gilt selbst dann, wenn die Insolvenzeröffnung vor Ablauf der Acht-Wochen-Frist des § 675x Abs. 4 BGB erfolgt war oder in einem Eröffnungsverfahren entsprechende Sicherungsmaßnahmen angeordnet waren.[91] Die durch den Kunden erteilte Einzugsermächtigungslastschrift wird hingegen erst nachträglich über die Genehmigung der entsprechenden Lastschriftbuchung auf seinem Konto autorisiert. Ein Lastschriftwiderruf kommt nicht in Betracht, wenn ein Schuldner als natürliche Person die Zahlungen aus seinem unpfändbaren Vermögen vorgenommen hat. Bei Überschreiten des Pfändungsfreibetrages muss der Verwalter dem Schuldner ein Wahlrecht einräumen, welche der Lastschriften er genehmigt.[92]

[89] Ausführlich Wimmer-Amend, Frankfurter Kommentar, § 82 Rn 42 f.
[90] Wimmer-Amend, Frankfurter Kommentar, § 82 Rn 45.

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