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Die Haftung bei den Personengesellschaften OHG und KG richtet sich nach §§ 128, 161 Abs. 2 HGB. Das betrifft im Wesentlichen die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Haftung wird in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft von dem Insolvenzverwalter als Gesamtschaden (§ 92 InsO) geltend gemacht.

Kommanditisten haften zunächst für die Erbringung ihrer Einlage. Sofern die Einlage nicht erbracht wurde, haften sie bis zur Höhe ihrer in dem Handelsregister eingetragenen Einlagesumme nach den §§ 171, 172 HGB. Eine Ausnahme der Haftungsbegrenzung tritt ein, wenn die Gesellschaft bereits begonnen wurde, bevor sie in das Register eingetragen wurde. Dann haftet jeder Kommanditist für die bis zur Eintragung der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen, § 176 HGB. Rückerstattungen der Einlage führen zum Wiederaufleben der Haftung. Gleiches gilt bei unberechtigten Gewinnentnahmen, § 172 Abs. 4 HGB.

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