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Inhaltlich sind einer außergerichtlichen Einigung wegen des Grundsatzes der Privatautonomie kaum Grenzen gesetzt, sofern der Einigungsversuch als ernstlich betrachtet werden kann.[131] Eine Gesamtkonzeption für alle Gläubiger muss erkennbar sein, so dass einzelne Gespräche mit ausgewählten Gläubigern nicht ausreichen. In Betracht kommen Vereinbarungen über Einmal- und Ratenzahlungen oder einen Teilerlass, ggf. unter Vereinbarung von Wiederauflebensklauseln für den Fall des Verzuges. Den praktischen Regelfall stellt zumeist ein sog. flexibler Nullplan dar. Hierin bietet der zurzeit nicht zahlungsfähige Schuldner für eine der Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 InsO entsprechende Laufzeit die Abtretung seines pfändbaren Einkommens und z.B. die Übertragung der Hälfte einer Erbschaft, soweit eine solche anfallen sollte, an. Diese Einnahmen wären sodann auf die Gläubiger nach deren Anteil an der Gesamtverschuldung zu verteilen. Aufgrund der ungewissen Ertragsaussichten eines solchen Vergleichs und nicht zuletzt auch aufgrund fehlender Möglichkeiten zur Überwachung des Schuldners findet zumeist eine solche außergerichtliche Lösung kaum Zustimmung bei den Gläubigern.

[131] Vgl. Uhlenbruck/Sternal, § 305 Rn 13.

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