Rz. 208

Der Antrag kann frühestens ab Ablauf der Frist zur Anmeldung der Forderungen gestellt werden.
Der Schuldner muss glaubhaft machen, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind, d.h., dass die Masse ausreicht, um sie zu begleichen. Eine Stundung der Verfahrenskosten ist nicht ausreichend (str.; vgl. zum Meinungsstand Uhlenbruck/Sternal, § 300 Rn 12). Zur Glaubhaftmachung ist die Bezugnahme auf einen Bericht des Insolvenzverwalters oder die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Verwalters möglich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge