a) Natürliche Personen und Einzelkaufmann

 

Rz. 24

Ist der Schuldner als natürliche Person, besteht für ihn grundsätzlich keine Antragspflicht. Allerdings kann ein Gläubiger Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Ein bloß hilfsweise gestellter Eigenantrag ist nicht zulässig. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht allerdings die Möglichkeit der Antragsrücknahmen (siehe Rdn 20).

Kommt es zu einem Insolvenzverfahren, haftet der kaufmännisch tätige Schuldner nicht nur mit seinem Geschäftsvermögen, sondern mit seinem gesamten Vermögen gem. §§ 35, 36 InsO. Hierunter fallen u.a. Erbschaften, (anteiliges) Grundvermögen, Ansprüche aus Lohn und Gehalt, Ansprüche aus Steuererstattungen etc. Zur Insolvenzmasse gehört nicht nur das zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits vorhandene Vermögen, sondern auch das Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens bis zu dessen Abschluss erwirbt, § 35 Abs. 1 InsO (sog. Neuerwerb).

Ist kein verwertbares Vermögen vorhanden, besteht die Gefahr, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird. In diesem Falle hätte der Schuldner auch keine Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen. Um dies zu vermeiden, kann der Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten nach den §§ 4a ff. InsO beantragen. Ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung kann nur mit einem Eigenantrag verknüpft werden (hierzu siehe auch Rdn 5, 18).

aa) Vorteile eines Insolvenzverfahrens

 

Rz. 25

Für den Schuldner besteht die Möglichkeit der Restschuldbefreiung innerhalb von drei Jahren.
Die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit kann von dem Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht unterbunden werden. Ggf. kommt die Freigabe des Einzelunternehmens durch den Insolvenzverwalter in Betracht, § 35 Abs. 2 InsO. Dies eröffnet ggf. die Möglichkeit eines "Neustarts" (siehe dazu Rdn 76).
Im Zerschlagungsfall erfolgt eine geordnete Abwicklung des Unternehmens.

bb) Nachteile eines Insolvenzverfahrens

 

Rz. 26

Der Schuldner verliert die Leitungsmacht über sein Unternehmen und die Verfügungsgewalt über sein gesamtes Vermögen, welches z. Z. der Insolvenzeröffnung besteht und welches er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Ausnahme Eigenverwaltung).
Allerdings haftet der Unternehmer bereits mit seinem gesamten Vermögen im Rahmen des vollstreckungsrechtlichen Zugriffs der Gläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens.
Vermögensverschiebungen in der kritischen Zeit können von dem Insolvenzverwalter im Rahmen der Insolvenzanfechtung rückgängig gemacht werden, insbesondere auch Vermögensübertragungen an nahestehende Personen.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird öffentlich im Internet unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de und in dem SCHUFA-Verzeichnis sowie in weiteren Auskunfteien bekannt gemacht.

b) GbR

 

Rz. 27

Über das Vermögen einer GbR kann ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet werden (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Gesellschaft aufgelöst, § 728 BGB. In dem Fall der Insolvenzeröffnung lediglich über das Vermögen eines Gesellschafters gem. § 728 Abs. 2 BGB scheidet der insolvente Gesellschafter aus, § 737 BGB und das Gesellschaftsvermögen wächst bei den verbleibenden Gesellschaftern zu, § 738 BGB. Diese können die Tätigkeit der Gesellschaft fortführen, haben aber an den Insolvenzverwalter eine Abfindung in Höhe des Geschäftsanteils des ausscheidenden Gesellschafters zu zahlen. Gegenstände, die der Gesellschafter der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hat, sind an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Eventuelle Fehlbeträge, für die der Gesellschafter gem. § 739 BGB haftet, sind Insolvenzforderungen und können nur noch durch Anmeldung zur Insolvenztabelle weiterverfolgt werden, § 87 InsO.

c) OHG und KG

 

Rz. 28

Die Haftung bei den Personengesellschaften OHG und KG richtet sich nach §§ 128, 161 Abs. 2 HGB. Das betrifft im Wesentlichen die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Haftung wird in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft von dem Insolvenzverwalter als Gesamtschaden (§ 92 InsO) geltend gemacht.

Kommanditisten haften zunächst für die Erbringung ihrer Einlage. Sofern die Einlage nicht erbracht wurde, haften sie bis zur Höhe ihrer in dem Handelsregister eingetragenen Einlagesumme nach den §§ 171, 172 HGB. Eine Ausnahme der Haftungsbegrenzung tritt ein, wenn die Gesellschaft bereits begonnen wurde, bevor sie in das Register eingetragen wurde. Dann haftet jeder Kommanditist für die bis zur Eintragung der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen, § 176 HGB. Rückerstattungen der Einlage führen zum Wiederaufleben der Haftung. Gleiches gilt bei unberechtigten Gewinnentnahmen, § 172 Abs. 4 HGB.

d) Insolvenzantragspflichtige Gesellschaften

aa) Zahlungsverbote gem. § 15b Abs. 1 InsO

(1) Grundsatz

 

Rz. 29

Ein erhebliches und häufig unterschätztes Haftungsrisiko für Geschäftsführer/Vorstände einer juristischen Person stellen die an die ab Insolvenzreife zu beachtenden Zahlungsverbote verbundenen Erstattungsansprüche dar. Gem. § 15b Abs. 4 S. 1 InsO haben die gem. § 15a InsO antr...

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