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Verboten und entsprechend ersatzpflichtig sind Zahlungen an Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit führen müssen, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht erkennbar, § 15b Abs. 5 InsO. Die rechtsformübergreifende Regelung entspricht den bisherigen Kodifizierungen im Gesellschaftsrecht (§ 64 S. 3 GmbHG; § 92 Abs. 2 S. 3 AktG; §§ 130a Abs. 1 S. 3, 177a HGB). Die Genossenschaft ist von dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen.

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