Rz. 39

Die Verurteilung wegen vorsätzlich begangener Insolvenzverschleppung oder anderer Insolvenzstraftaten gem. § 6 Abs. 2 GmbHG führt für die Dauer von fünf Jahren seit Rechtskraft der Verurteilung zur Inhabilität als Geschäftsführer. Entgegen dem insoweit missverständlichen Wortlaut erfüllt nicht nur die Verurteilung wegen unterlassener, sondern auch wegen verspäteter oder unrichtiger Insolvenzantragstellung den Ausschlusstatbestand.[39]

[39] Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 6 Rn 13 m.w.N.

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