Rz. 32

Die an die Verletzung der Zahlungsverbote knüpfende Ersatzpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Zahlung in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschaft erfolgte, § 15b Abs. 4 S. 3 InsO. Ein Verzicht der Gesellschaft ist ebenfalls nicht möglich. Ein Vergleich mit der juristischen Person ist in den engen Grenzen des § 15b Abs. 4 S. 5 InsO möglich, nämlich dann, wenn

das ersatzpflichtige Organmitglied zahlungsunfähig ist und ein insolvenzabwendender Vergleich geschlossen wird,
die Erstattungspflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird oder
in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durch Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter.

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