Rz. 32
Die an die Verletzung der Zahlungsverbote knüpfende Ersatzpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Zahlung in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschaft erfolgte, § 15b Abs. 4 S. 3 InsO. Ein Verzicht der Gesellschaft ist ebenfalls nicht möglich. Ein Vergleich mit der juristischen Person ist in den engen Grenzen des § 15b Abs. 4 S. 5 InsO möglich, nämlich dann, wenn
▪ | das ersatzpflichtige Organmitglied zahlungsunfähig ist und ein insolvenzabwendender Vergleich geschlossen wird, |
▪ | die Erstattungspflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird oder |
▪ | in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durch Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter. |
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