Rz. 117

Wurde eine der Aussonderung unterliegende Sache oder ein solches Recht noch vor Insolvenzeröffnung oder nach Insolvenzeröffnung durch den Verwalter veräußert und steht die Gegenleistung noch aus, so erhält der Aussonderungsberechtigte das Recht auf die Gegenleistung (§ 48 InsO). Wurde die Gegenleistung hingegen bereits eingezogen, steht dem Aussonderungsberechtigten das Surrogat zu, soweit dieses noch unterscheidbar in der Masse vorhanden ist (z.B. bei Einzug einer Kaufpreisforderung auf ein eigens zu diesem Zweck eingerichtetes Treuhandkonto). Wurde es aber bereits mit anderen Massegegenständen vermengt (z.B. durch Einzug auf das allgemeine Insolvenzsonderkonto), verbleibt dem Aussonderungsberechtigten lediglich ein Bereicherungsanspruch gegen die Insolvenzmasse gem. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO.[80] Ggf. stehen dem Aussonderungsberechtigten Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter gem. § 60 ff. InsO zu.

[80] Vgl. Schmidt, Karsten/Thole, § 48 Rn 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge