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Zu ersetzen sind grundsätzlich sämtliche verbotswidrig geleisteten Zahlungen. Der Ersatzverpflichtete kann jedoch seine Ersatzpflicht auf den Gesamtschaden begrenzen, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass der Gesamtgläubigerschaft ein geringerer Schaden entstanden ist, § 15b Abs. 4 S. 2 InsO.
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