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Bedeutende Änderungen hat das deutsche Insolvenz- und Sanierungsrecht zuletzt durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG[1] erfahren. Kernstück der Reform ist das am 1.1.2021 in Kraft getretene Unternehmensstabilisierungs- und -Restrukturierungsgesetz – StaRUG,[2] welches Unternehmen insolvenzabwendende Sanierungen auf der Grundlage eines von den Gläubigern außerhalb eines Insolvenzverfahrens mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans ermöglichen soll. Die Änderungen der InsO nach Art. 5 SanInsFoG betreffen in erster Linie die Insolvenzgründe, das Insolvenzplan- sowie das Eigenverwaltungsverfahren. Es ist zu beachten, dass auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1.1.2021 beantragt worden sind, die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden sind, Art. 103m EGInsO. Nachfolgend wird die Rechtslage für ab dem 1.1.2021 beantragte Insolvenzverfahren zugrunde gelegt. Die für bis zum 31.12.2020 beantragte Insolvenzverfahren geltende (alte) Rechtslage wird – soweit erforderlich – in Fußnoten erläutert.

[1] Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts, BGBl I 2020, 3256.

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