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Nach § 56a InsO hat das Gericht dem vorläufigen Gläubigerausschuss – sofern ein solcher bestellt wurde – vor der Bestellung des Insolvenzverwalters zunächst Gelegenheit zu geben, zu dem Verwalterprofil oder zur Person des Verwalters Stellung zu nehmen. Dem vorläufigen Gläubigerausschuss wird ein Vorschlagsrecht eingeräumt. Das Gericht darf von dem Vorschlag nur abweichen, wenn die zu bestellende Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Die Eignung des Kandidaten fehlt insbesondere dann, wenn die Unabhängigkeit des Verwalters nicht gewährleistet ist.

Das Gericht entscheidet per Beschluss über die Insolvenzeröffnung, § 27 InsO. Mit dem Eröffnungsbeschluss geht die funktionale Zuständigkeit auf den Rechtspfleger über, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG, wobei der Richter gem. § 18 Abs. 2 RPflG sich das Verfahren vorbehalten oder wieder an sich ziehen kann und auch weiterhin die Kontrollfunktion über den Insolvenzverwalter ausübt.

Beteiligte des Insolvenzverfahrens sind neben dem Schuldner das Gericht, der Insolvenzverwalter, die Gläubigerversammlung und ggf. der Gläubigerausschuss.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, über sein Vermögen zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über, § 80 InsO. Nach der herrschenden Amtstheorie handelt der Insolvenzverwalter als amtliches Organ mit unmittelbarer Wirkung für und gegen die Insolvenzmasse, jedoch im eigenen Namen und Kraft eigenen Rechts. Er haftet allen Beteiligten gegenüber gem. § 60 InsO und unterliegt der Aufsicht des Gerichts, §§ 58, 59 InsO.

Zu den nach Erhalt des Eröffnungsbeschlusses ersten Maßnahmen zählt die Inbesitznahme der Insolvenzmasse, §§ 148 Abs. 1, 35, 36 InsO. Der Insolvenzverwalter muss sich also die tatsächliche Sachherrschaft über die gesamte Insolvenzmasse verschaffen.

Zu der Insolvenzmasse gehören die Konten- und Kassenbestände, die auf einem für das jeweilige Verfahren einzurichtenden Sonderkonto zu vereinnahmen sind. Der Insolvenzverwalter hat umfassend Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen, ggf. die gesamte EDV zu sichern und Sicherungskopien extern zu lagern.

Der Insolvenzverwalter hat für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen und die zur Betriebsfortführung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, z.B. die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser sicherzustellen.

Sämtliche Dauerschuldverhältnisse sind zu prüfen und ggf. zu beenden bzw. deren Erfüllung abzulehnen, §§ 103 ff. InsO.

Ein Gläubigerverzeichnis gem. § 152 InsO ist zu erstellen und die Aus- und Absonderungsrechte sind zu ermitteln und zu beachten. Das Vermögen ist auf den Stichtag der Eröffnung zu inventarisieren und zu bewerten, §§ 151 ff. InsO.

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