Rz. 2

Der Familienunterhalt hat als Verfahrensgegenstand nur sehr geringe Bedeutung in der gerichtlichen Praxis.

Familienunterhalt setzt eine intakte Ehe voraus, in der es üblicherweise nicht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten kommt.

Als Verfahrensgegenstand hat er also bspw. Bedeutung

in Fällen wie dem vorliegenden[1] oder
wenn bspw. der Betreuer eines Ehegatten gegen den anderen Ehegatten einen Taschengeldanspruch geltend macht.
[1] Dieses soziale Problem wird durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz (vgl. hierzu Fall 54, § 18 Rdn 2 ff.) nicht beseitigt, vgl. Viefhues, Auswirkungen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes auf den Elternunterhalt, juris Die Monatszeitschrift 2020, 96, 97.

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