Rz. 2
Der Familienunterhalt hat als Verfahrensgegenstand nur sehr geringe Bedeutung in der gerichtlichen Praxis.
Familienunterhalt setzt eine intakte Ehe voraus, in der es üblicherweise nicht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten kommt.
Als Verfahrensgegenstand hat er also bspw. Bedeutung
▪ | in Fällen wie dem vorliegenden[1] oder |
▪ | wenn bspw. der Betreuer eines Ehegatten gegen den anderen Ehegatten einen Taschengeldanspruch geltend macht. |
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