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Ist das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, so steht jedem, dessen Recht dadurch beeinträchtigt wird, die Beschwerde nach §§ 58, 59 Abs. 1 FamFG zu. Das kann im Einzelfall auch ein Mitgesellschafter sein, der geltend macht, dass im Testamentsvollstreckerzeugnis zu Unrecht ausgewiesen ist, dass sich die Vollstreckung auch auf die Gesellschaftsbeteiligung erstreckt.[18]

Gegen die Ablehnung des Antrages auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist nur der Testamentsvollstrecker, nicht aber der Erbe beschwerdebefugt, korrespondierend zu der fehlenden Antragsbefugnis des Erben nach § 59 Abs. 1 FamFG.

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