Rz. 44

Für die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbfolge von ausländischen Staatsangehörigen ist in aller Regel ein deutscher Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis erforderlich. Hatten Ehegatten, in deren Ehe ein ausländischer Güterstand gegolten hatte, Grundeigentum in einem Gemeinschaftsverhältnis eines ausländischen Güterstands erworben, so war dies im Grundbuch einzutragen.[44] Auf dieser güterrechtlichen Grundlage ist die Erbfolge – nach deutschem oder ausländischem Recht – eingetreten. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartner.

 

Rz. 45

Ausländische Erbscheine haben nur eine Beweiswirkung, nicht jedoch die Legitimationswirkung und Vermutungswirkung des § 2365 BGB.[45] Sie werden im deutschen Grundbuchverkehr grundsätzlich nicht als mit denselben Rechtswirkungen wie ein deutscher Erbschein ausgestattet anerkannt.[46] Wird ein Erblasser nach ausländischem Recht beerbt und befindet sich der Nachlass in Deutschland, kann das deutsche Nachlassgericht einen Fremdrechtserbschein nach § 352c Abs. 1 FamFG erteilen. Darin muss ausdrücklich festgehalten werden, dass sich die Erbfolge nach ausländischem Recht richtet und der Erbschein gegenständlich auf den in Deutschland belegenen Nachlass beschränkt ist.[47] Der ausländische Erbschein ist auf jeden Fall eine Urkunde, deren Beweiswürdigung dem Grundbuchamt – und ggf. dem Nachlassgericht – obliegt, § 30 FamFG, § 438 ZPO.

 

Rz. 46

Auch bei Ausländern ist der Nachweis der Erbfolge durch eine in einer öffentlichen Urkunde niedergelegte Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift möglich. Ob eine öffentliche Urkunde vorliegt, hat das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit zu prüfen, § 30 FamFG, § 438 ZPO. Ausländische Urkunden sind ins Deutsche zu übersetzen, weil die Gerichtssprache deutsch ist, § 184 S. 1 GVG. Kommt die Anwendung ausländischen Rechts in Frage, so ist nicht mehr der Grundbuchrechtspfleger zuständig, sondern der Richter, § 5 RPflG.

 

Rz. 47

Zur Nachweisfunktion des Europäischen Nachlasszeugnisses bei Erbfällen mit grenzüberschreitendem Bezug verweisen wir auf Rdn 14.

[46] BayObLG NJW-RR 1991, 1098; KG NJW-RR 1997, 1094; OLG Zweibrücken Rpfleger 1990, 121 und die ausführliche Darstellung für den schweizerischen Erbschein "certificat d’héridité" in DNotI-Report 2000, 81.
[47] Wachter, in: Flick/Piltz, Der Internationale Erbfall, 2. Aufl. 2008, Rn 336; BeckOK FamFG/Schlögel, 26. Ed., § 352c FamFG Rn 9.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge