Rz. 201
In den zuvor beschriebenen Beispielsfällen (siehe Rdn 73 ff.) geht es nicht um die Erfüllung obligatorischer Ansprüche, sondern um die Durchsetzung dinglicher Rechte, die bei Grundstücken als Grundbuchberichtigungsansprüche erscheinen. Dass dingliche Ansprüche dieser Art mit dem Rechtshängigkeitsvermerk gesichert werden können, wurde oben dargelegt (siehe Rdn 187 ff.).
Rz. 202
Bei der Geltendmachung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Übereignung eines Grundstücks wird aber nicht das Grundstück selbst streitbefangen, sondern lediglich das betreffende Forderungsrecht.[120] Deshalb können schuldrechtliche Übertragungsansprüche nicht mit dem Rechtshängigkeitsvermerk gesichert werden, also insbesondere keine Vermächtnisansprüche und keine Ansprüche aus §§ 2287, 2288 BGB.[121]
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