Rz. 201

In den zuvor beschriebenen Beispielsfällen (siehe Rdn 73 ff.) geht es nicht um die Erfüllung obligatorischer Ansprüche, sondern um die Durchsetzung dinglicher Rechte, die bei Grundstücken als Grundbuchberichtigungsansprüche erscheinen. Dass dingliche Ansprüche dieser Art mit dem Rechtshängigkeitsvermerk gesichert werden können, wurde oben dargelegt (siehe Rdn 187 ff.).

 

Rz. 202

Bei der Geltendmachung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Übereignung eines Grundstücks wird aber nicht das Grundstück selbst streitbefangen, sondern lediglich das betreffende Forderungsrecht.[120] Deshalb können schuldrechtliche Übertragungsansprüche nicht mit dem Rechtshängigkeitsvermerk gesichert werden, also insbesondere keine Vermächtnisansprüche und keine Ansprüche aus §§ 2287, 2288 BGB.[121]

[120] Der BGH stellt in BGHZ 39, 21 fest, dass das Grundstück selbst in einem Prozess über einen durch Vormerkung gesicherten Anspruch gegen den persönlichen Schuldner nicht streitbefangen ist i.S.d. § 265 Abs. 1 ZPO. Im gleichen Sinne führt das OLG Braunschweig (MDR 1992, 74, 75) aus: "Aus der Zulässigkeit des Rechtshängigkeitsvermerks folgt, dass er wegen seiner Grundlage in § 265 ZPO die Streitbefangenheit der Sache voraussetzt. Diese ist aber nur zu bejahen, wenn auf der rechtlichen Beziehung zu der Sache die Sachlegitimation des Kl. oder des Bekl. beruht, wenn also eine solche Berechtigung den unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits bildet. Das ist bei der Verfolgung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Auflassung nicht der Fall." So auch OLG Schleswig FamRZ 1996, 175; OLG Stuttgart FGPrax 1996, 208; Demharter, Anh. zu § 13 GBO Rn 34.
[121] OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.11.2007 – 5 Wx 29/2007; OLG Schleswig FamRZ 1996, 175; Demharter, Anh. zu § 13 GBO Rn 34.

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