I. Testamentsvollstreckervermerk

 

Rz. 98

Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so steht ihm und nicht dem oder den Erben die Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände und damit auch über die Nachlassgrundstücke zu, §§ 2205, 2211 BGB.

 

Rz. 99

Da der Erbe durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers in seiner Verfügungsmacht beschränkt ist, sieht § 52 GBO vor, dass bei Eintragung des Erben als Eigentümer im Grundbuch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers von Amts wegen dort einzutragen ist, es sei denn, der Nachlassgegenstand unterläge nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, denn insoweit wäre auch der Erbe nicht in seiner Verfügungsmacht beschränkt. Ob eine solche Eintragung und daraus folgende Beschränkung gegeben ist, muss das Grundbuchamt prüfen.

Dazu das OLG Zweibrücken:[70]

Zitat

"Ist die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers durch eine Anordnung des Erblassers auf Zeit oder dauernd, ganz oder teilweise hinsichtlich aller oder einzelner Nachlassgegenstände beschränkt, so ist er an diese Anordnung schuldrechtlich gebunden. Sie nehmen ihm auch dinglich das Recht, über die Nachlassgegenstände in einer Weise zu verfügen, die zu den Anordnungen des Erblassers in Widerspruch steht."

"Das Grundbuchamt hat hinsichtlich der Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über den Nachlassgegenstand eine eigene Prüfungskompetenz."

 

Rz. 100

Die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks erfolgt auf der Grundlage der im Erbschein angegebenen Anordnung der Testamentsvollstreckung (§ 352b Abs. 2 FamFG) oder auf der Grundlage des Erbennachweises durch Verfügung von Todes wegen in einer notariellen Urkunde mit Niederschrift des Nachlassgerichts über die Eröffnung, § 35 Abs. 1 S. 2 GBO.

Auch im Europäischen Nachlasszeugnis sind die Befugnisse und Beschränkungen des Testamentsvollstreckers anzugeben, Art. 68 Buchst. o EuErbVO.

Im Grundbuch kann ein Testamentsvollstreckervermerk auch hinsichtlich eines Anteils an einer BGB-Gesellschaft eingetragen werden.[71]

 

Rz. 101

Im Grundbuch eingetragen wird nicht die Person des Testamentsvollstreckers, sondern nur die Tatsache, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist ("Testamentsvollstreckung ist angeordnet").

 

Rz. 102

Ist irrtümlich die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks bei der Eintragung des Erben als Eigentümer unterblieben, so kann der Vermerk jederzeit von Amts wegen nachgeholt werden.

II. Grundstücksverfügungen des Testamentsvollstreckers

 

Rz. 103

Unterliegt das betreffende Grundstück der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, so hat ausschließlich der Testamentsvollstrecker das Verfügungsrecht über das Grundstück, §§ 2205, 2211 BGB.

 

Rz. 104

Verfügt der Testamentsvollstrecker über das Nachlassgrundstück, so hat er seine Stellung als Testamentsvollstrecker durch die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das vom Nachlassgericht erteilt wird, nachzuweisen (§ 2368 BGB) oder durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der in notarieller Urkunde enthaltenen Einsetzung zum Testamentsvollstrecker und der Niederschrift des Nachlassgerichts über die Eröffnung der betreffenden Verfügung von Todes wegen, § 35 GBO. Wie beim Erbschein ist auch beim Testamentsvollstreckerzeugnis eine Ausfertigung vorzulegen (keine Abschrift). Werden die Nachlassakten beim selben Amtsgericht geführt, so kann auf das dort befindliche Testamentsvollstreckerzeugnis Bezug genommen werden. Seine Stellung als Testamentsvollstrecker kann er außerdem durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses nachweisen, Art. 68, 69, 70 EuErbVO.

 

Rz. 105

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt nicht kraft Gesetzes mit dem Erbfall, sondern erst mit der ausdrücklichen Annahme, § 2202 BGB. Deshalb muss dieser Umstand dem Grundbuchamt gesondert nachgewiesen werden. In der Praxis enthalten die Niederschriften über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen häufig die Erklärung des Testamentsvollstreckers, dass er sein Amt gegenüber dem Nachlassgericht annehme. Ist eine solche Erklärung in der Eröffnungsniederschrift nicht enthalten, so muss der Testamentsvollstrecker noch eine entsprechende Bestätigung des Nachlassgerichts über die Annahme seines Amtes vorlegen. Der Erbschein selbst reicht zur Legitimation des Testamentsvollstreckers nicht aus, weil auch dort der Name des Testamentsvollstreckers nicht genannt ist, sondern gem. § 352b Abs. 2 FamFG lediglich die Tatsache der Testamentsvollstreckungsanordnung.

(Zum Grundbuchberichtigungsantrag siehe Rdn 5 ff.).

 

Rz. 106

Nach der Prüfung der ordnungsgemäßen Legitimation des Testamentsvollstreckers hat das Grundbuchamt Antrags- und Bewilligungsberechtigung des Testamentsvollstreckers – im Falle einer Eigentumsumschreibung auch die Auflassungserklärung gem. § 20 GBO – zu prüfen.[72]

 

Rz. 107

Da der Testamentsvollstrecker grundsätzlich keine unentgeltlichen Verfügungen vornehmen darf (§ 2205 S. 3 BGB), hat das Grundbuchamt die (Voll-)En...

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