Rz. 38
Ist dem überlebenden Ehegatten beim gemeinschaftlichen Testament die Möglichkeit offen gehalten, durch letztwillige Verfügung einen anderen Schlusserben als den vorgesehenen einzusetzen, so rechtfertigt diese Möglichkeit allein noch nicht das Verlangen eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, sofern es keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen weiteren Abänderungsverfügung gibt. Da ein gemeinschaftliches Testament von zwei Erblassern errichtet wurde, ist es sowohl beim Tod des Erststerbenden als auch beim Tod des Überlebenden zu eröffnen. Deshalb gibt es auch zwei Eröffnungsniederschriften.
Rz. 39
Das Grundbuchamt hat auch die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments zu beurteilen, soweit dafür keine weiteren tatsächlichen Ermittlungen erforderlich sind.[40]
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