Rz. 71

Wird nach den Erbscheinsvorschriften ein unrichtiger Erbschein eingezogen (§ 2361 BGB) und ein neuer erteilt, der die Erbfolge nunmehr anders ausweist, so ist die ursprünglich vorgenommene Grundbuchberichtigung durch eine Zweitberichtigung zu korrigieren (vgl. dazu den vorhergehenden Fall, Rdn 68).

 

Rz. 72

Das Verfahren auf Einziehung eines unrichtigen Erbscheins und Neuerteilung eines anders lautenden Erbscheins kommt demnach im vorhergehenden Beispiel als Alternative zur Grundbuchberichtigungsklage von K1 und K2 gegen A in Betracht. Die Grundbuchberichtigungsklage bezieht sich lediglich auf ein konkretes Grundstück, während das Erbscheinsverfahren die Erbfolge als Ganze in den gesamten Nachlass betrifft.

 

Rz. 73

Das Erbscheinsverfahren unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz nach §§ 26, 29, 352d FamFG (bis 16.8.2015: § 2358 BGB a.F.); das kann im Einzelfall von Vorteil sein.

 

Rz. 74

Zieht das Nachlassgericht den unrichtigen Erbschein ein, so hat es alle erteilten Ausfertigungen zurückzufordern, weil die Ausfertigung im Rechtsverkehr die Urschrift ersetzt, § 47 BeurkG analog. Können nicht alle Ausfertigungen zurückerlangt werden, so ist der Erbschein nach § 353 Abs. 1 FamFG (bis 16.8.2015: § 2361 Abs. 2 BGB a.F.) für kraftlos zu erklären.

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