Rz. 1

Verstirbt der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Rechts, muss das Grundbuch berichtigt werden. Es ist dann erforderlich, den oder die Erben anstelle des Erblassers eintragen zu lassen. Die Erforderlichkeit der Grundbuchberichtigung betrifft dabei nicht nur die auf den Erben übergegangene Eigentümerposition, sondern auch die Rechtsinhaberschaft beschränkt dinglicher Rechte, wie die Gläubigerposition bei einer Grundschuld, einer Hypothek etc.

Höchstpersönliche dingliche Rechte wie der Nießbrauch an einem Grundstück (§§ 1030 ff. BGB), eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB), ein Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) oder eine Wohnungsreallast (§ 1105 BGB) gehen mit dem Tode des Rechtsinhabers allerdings nicht auf dessen Erben über, sondern erlöschen. Die Grundbuchberichtigung führt in solchen Fällen zur Löschung des Rechts.

Das nach den Vorschriften der §§ 31 ff. WEG begründete Dauerwohnrecht geht auf die Erben über und erlischt nicht mit dem Tod des Berechtigten.

 

Rz. 2

Der gesetzliche Rechtsübergang nach § 1922 BGB führt zur Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 894 BGB) mit der Folge, dass eine Grundbuchberichtigung vorzunehmen ist und insbesondere wegen des drohenden Rechtsverlustes vom Berechtigten vorgenommen werden sollte. Ein unrichtiges Grundbuch wird nur in wenigen Fällen von Amts wegen berichtigt (§ 82a GBO); in der Regel muss der Beeinträchtigte die Berichtigung betreiben, um einen Rechtsverlust zu verhindern. Bei Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) oder Unrichtigkeitsnachweis (§ 20 GBO) kann er die Berichtigung im Grundbuchverfahren beantragen. Fehlen Eintragungsbewilligung und ein formgerechter (§ 29 GBO) Unrichtigkeitsnachweis, muss der Berechtigte klagen, § 894 BGB.[1] Danach ist dann die eigentliche Berichtigung auf der Grundlage des rechtskräftigen Urteils im Grundbuch auf Antrag des Klägers zu vollziehen.[2]

[1] Palandt/Herrler, § 894 BGB Rn 1.
[2] Vgl. hierzu im Einzelnen Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 10 Rn 77 ff.

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