Antragsgrundsatz gilt

Auch für die Berichtigung des Grundbuchs gilt der Antragsgrundsatz. Antragsberechtigt sind der Berichtigungsberechtigte als auch der Berichtigungsverpflichtete und derjenige, der aufgrund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung (z. B. eine Zwangshypothek, Erbteilspfändung) in das Grundbuch verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung von der vorgängigen Berichtigung des Grundbuchs abhängt (§ 14 GBO). Daneben ist auch die Eintragungsbewilligung desjenigen erforderlich, gegen den sich die Eintragung auswirkt (§§ 22, 19 GBO). In der Bewilligung ist schlüssig darzulegen, dass das Grundbuch unrichtig ist und durch die Bewilligung berichtigt werden soll.[1] Die Berichtigungsbewilligung ist entbehrlich, wenn dem Grundbuchamt nachgewiesen wird, dass das Grundbuch unrichtig ist.

Derjenige, zu dessen Nachteil das Grundbuch unrichtig ist, hat darüber hinaus nach materiellem Recht (§ 894 BGB) einen Anspruch auf Beseitigung der Unrichtigkeit gegen denjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird. Einer solchen Klage kann jedoch das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der oben geschilderte Weg der Grundbuchberichtigung einfacher und sicherer zum Erfolg führt.[2]

Form der Bewilligung

Die Berichtigungsbewilligung muss in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde vorliegen (§ 29 GBO). Der Berichtigungsantrag kann formlos gestellt werden. Soll die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen werden, muss dieser Nachweis durch öffentliche Urkunde geführt werden. Ausnahmsweise muss sich das Grundbuchamt mit einem nicht der Form des § 29 GBO entsprechenden Nachweis begnügen, z. B. mit einem formlosen Gesellschaftsvertrag zur Berichtigung des Grundbuchs beim Tod eines BGB-Gesellschafters.[3]

In den fünf neuen Bundesländern hat das Grundbuchbereinigungsgesetz[4] angesichts der geringen Aufarbeitung der Grundbücher erhebliche Erleichterungen bei der Umstellung und Löschung alter Rechte gebracht.[5]

[1] Demharter, Grundbuchordnung, § 22 Rn. 31.
[2] BGH, Urteil v. 24.1.1962, V ZR 116/60, NJW 1962 S. 963.
[4] V. 20.12.1993, BGBl 1993 I S. 2192.
[5] Dazu Krauß, Beck’sches Notarhandbuch, 2. Aufl. 1997, A IX Rn. 171 ff.

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