Rz. 22

Für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses wird – wie beim Erbscheinserteilungsverfahren – gem. §§ 34, 40 GNotKG, KV 12210 GNotKG eine Gebühr von 1,0 erhoben. Des Weiteren schreibt § 36 Abs. 2 IntErbRVG auch für dieses Erteilungsverfahren vor, dass der Antragsteller eine eidesstaatliche Versicherung bei Gericht abzugeben hat.[26] Für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung setzt das Nachlassgericht ebenfalls eine volle Verfahrensgebühr an, KV 23300 GNotKG, erhebt bei gleichzeitiger Beurkundung der Versicherung an Eides statt und des Antrags auf Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses gem. KV Vorbem. 2.3.3 Abs. 2 GNotKG nur die Gebühr des KV 23300 GNotKG.

 

Rz. 23

Wird zunächst ein Erbschein und dann ein Europäisches Nachlasszeugnis ausgestellt, wird die Gebühr für die Ausstellung des Erbscheins mit 75 % auf die Gebühr für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses angerechnet, sofern sich der Erbschein und das Europäische Nachlasszeugnis nicht widersprechen, KV 12210 GNotKG.[27]

[26] Wilsch, in: Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch, Internationales Erbrecht, Teil 3 § 8 Rn 4; Schmitz, RNotZ 2017, 269.
[27] Schmitz, RNotZ 2017, 269.

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