Rz. 20

Für die Erteilung des Erbscheins entsteht beim Nachlassgericht nach §§ 34, 40 GNotKG, KV 12210 GNotKG eine 1,0-Gebühr aus dem Wert des Nettonachlasses. In diesem Zusammenhang sei an die Vorschrift des § 40 Abs. 3 GNotKG erinnert, wonach sich die Gebühr für einen Erbschein nur nach dem Wert der Grundstücke bemisst, wenn der Erbschein ausschließlich für Grundbuchberichtigungszwecke benötigt wird.[22]

Im Erbscheinserteilungsverfahren ist in aller Regel eine eidesstattliche Versicherung gem. § 352 Abs. 3 FamFG[23] beim Gericht oder beim Notar abzugeben. Auch dafür entsteht eine 1,0-Gebühr aus dem Nettonachlasswert nach KV 23300 GNotKG. Wird die eidesstattliche Versicherung vor dem Notar abgegeben, fällt noch Umsatzsteuer an.[24]

Wird mit der Niederschrift über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Antrag an das Nachlassgericht beurkundet, ist neben der Gebühr für die Versicherung an Eides statt nach KV 23300 GNotKG keine weitere Gebühr mehr für die Anträge an das Nachlassgericht zu erheben, KV Vorbem. 2.3.3 Abs. 2 GNotKG.

 

Rz. 21

Der Gegenstandswert im Erbscheinsverfahren richtet sich nach dem Wert des Nachlasses unter Abzug der Nachlassverbindlichkeiten einschließlich etwaiger (Voraus-)Vermächtnisse. Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist sodann das wirtschaftliche Interesse, das der Antragsteller mit seinem Antrag verfolgt. Bei widerstreitenden Anträgen mehrerer Beteiligter kann über deren Kostentragungspflicht entsprechend § 81 FamFG entschieden werden. Für die zu erstattenden Kosten richtet sich der Gegenstandswert für den jeweiligen Beteiligten ebenfalls nach dessen wirtschaftlichem Interesse, bei dem maßgeblich auf den jeweils geltend gemachten Erbteil abzustellen ist. Der Gegenstandswert für die gerichtlichen Gebühren und für die Gebühren der anwaltlichen Vertretung eines Beteiligten kann daher unterschiedlich hoch ausfallen. Für Letztere ist er auf Antrag gesondert festzusetzen.[25]

[23] Für Erbfälle ab dem 17.8.2015 gelten die §§ 352 ff. FamFG. Für Erbfälle bis zum 16.8.2015 gelten die §§ 2354 ff. BGB a.F.
[24] BeckOK KostenR/Neie, 22. Ed., GNotKG KV 23300 Rn 4; Horn/Krätzschel, NJW 2016, 3350.

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