Rz. 17

Grundsatz: Das Grundbuchamt hat von der Richtigkeit des Erbscheins und des Europäischen Nachlasszeugnisses auszugehen.[19]

Es hat lediglich zu überprüfen, ob der Erbschein vom sachlich zuständigen Nachlassgericht erteilt wurde und ob er das Erbrecht, das Grundlage der Grundbucheintragung werden soll, eindeutig bezeugt. Die Verantwortung für die Richtigkeit des Erbscheins trägt ausschließlich das Nachlassgericht.[20] Die Vermutungswirkung des § 2365 BGB gilt grundsätzlich auch für das Grundbuchamt.

 

Rz. 18

Ausnahme: Dem Grundbuchamt werden neue Tatsachen bekannt.

Das Grundbuchamt braucht seiner Eintragung ausnahmsweise den Erbschein nicht zugrunde zu legen, wenn:

dem Grundbuchamt neue Tatsachen bekannt geworden sind, die dem Nachlassgericht bei der Erbscheinserteilung offensichtlich nicht bekannt waren und
diese Tatsachen der sachlichen Richtigkeit des Erbscheins entgegenstehen und
wenn das Grundbuchamt annehmen muss, das Nachlassgericht würde bei Kenntnis der neuen Tatsachen den Erbschein einziehen oder für kraftlos erklären.[21]
 

Rz. 19

Allerdings kann das Grundbuchamt von sich aus keine neue Erbenfeststellung vornehmen; dies ist ausschließlich Sache des Nachlassgerichts im Rahmen der Überprüfung der Richtigkeit des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses.

[19] OLG Köln, Beschl. v. 22.5.2013 – I-2 Wx 94–97/13, FGPrax 2013, 201; Lange, DNotZ 2016, 103; Wilsch, in: Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch, Internationales Erbrecht, Teil 3 § 5 Rn 17.
[20] BayObLG NJW-RR 1990, 906.
[21] MittBayNot 1997, 44.

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