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Beschränkte dingliche Rechte für eine natürliche Person, die maximal auf Lebenszeit bestehen können und kraft Gesetzes nicht übertragbar sind, wie Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB), Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) und andere beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090 ff. BGB), sowie die Wohnrechtsreallast (§ 1105 BGB), erlöschen kraft Gesetzes mit dem Tode des Rechtsinhabers – nicht so das vererbliche Dauerwohnrecht nach §§ 31 ff. WEG.

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