Rz. 42

Dazu der BGH im Urt. v. 3.12.2008 – IV ZR 58/07 – unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung:[73]

Zitat

"Danach kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die für den Erbverzicht gewährte Abfindung eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Leistung war. In jedem Fall unterliegt der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 Abs. 1 BGB nur, was über ein Entgelt bzw. über eine angemessene Abfindung hinausgeht. Dabei ist auf den Wert des Erbteils abzustellen, auf den verzichtet wird, nicht etwa auf den Wert des dem Verzichtenden zustehenden Pflichtteils. Soweit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.7.1985 (NJW 1986, 127) eine andere Auffassung zu entnehmen ist, wird sie von dem für das Erbrecht zuständigen, erkennenden Senat aufgegeben."

Der BGH begründet diese Auffassung damit, dass sich die Pflichtteilsquote der anderen Pflichtteilsberechtigten nach einem Erbverzicht gem. § 2310 S. 2 BGB erhöht. Weil der BGH in diesen Fällen keine Unentgeltlichkeit der Abfindung mehr annimmt, dürften damit auch keine Ansprüche nach § 2287 BGB bestehen.

[73] BGH FamRZ 2009, 418 = NJW 2009, 1143 = ZEV 2009, 77.

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