1. Anspruchsgrundlage

 

Rz. 87

Im Falle des § 2287 BGB kann dem durch Erbvertrag eingesetzten Erben ein Auskunftsanspruch gegen den vom Erblasser Beschenkten über etwa gewährte Zuwendungen zustehen, wenn seine Rechte aus dem Erbvertrag beeinträchtigt sein können. Die Rechtsprechung gewährt auf der Grundlage von § 242 BGB einen solchen Auskunftsanspruch, wenn der Vertragserbe hinreichende Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Verfügung des Erblassers dartut.[170] Erforderlich ist, dass der Anspruchsinhaber den Hauptanspruch schlüssig darlegt und in substantiierter Weise Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, die greifbare Anhaltspunkte für eine sein Recht beeinträchtigende Schenkung ergeben.[171]

Da der BGH im Zusammenhang mit den Ansprüchen aus § 2287 BGB sowohl die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten[172] als auch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft[173] u.U. als unentgeltliche Zuwendung ansieht, dürfte sich der Auskunftsanspruch des Vertragserben auch auf den Abschluss solcher Rechtsgeschäfte beziehen.[174]

 

Rz. 88

Die Vorschrift findet analoge Anwendung auf die nach §§ 2270, 2271 BGB bindend gewordene Erbeinsetzung des Schlusserben in einem gemeinschaftlichen Testament.[175]

 

Rz. 89

Da sich der Herausgabeanspruch auch auf die gezogenen Nutzungen bezieht, besteht auch insoweit ein Auskunftsanspruch (zum Auskunftsanspruch siehe im Einzelnen § 9).

[170] BGHZ 97, 188 = NJW 1986, 1755 = FamRZ 1986, 569.
[171] OLG Celle FamRZ 2003, 1971 = ZEV 2003, 417 = OLGR Celle 2003, 326.
[174] Vgl. auch Kuchinke, JZ 1987, 253; Klingelhöffer, NJW 1993, 1097, 1102; BGHZ 97, 188 = NJW 1986, 1755 = FamRZ 1986, 569.
[175] BGHZ 82, 274; BGH NJW 1982, 43; BGH NJW 1976, 749; OLG Stuttgart ZEV 2019, 216.

2. Substanziierte Darlegung von Anhaltspunkten für eine unentgeltliche Verfügung

 

Rz. 90

Die Rechtsprechung gewährt dem Vertragserben einen Auskunftsanspruch gegen den mutmaßlich vom Erblasser Beschenkten, wenn dieser hinreichende Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Verfügung darlegt.[176] Es müssen triftige Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 2287 BGB gegen den Auskunftsverpflichteten bestehen. Dies muss substanziiert vorgetragen und ggf. auch bewiesen werden.[177]

[176] BGHZ 97, 188 = NJW 1986, 1755 = FamRZ 1986, 569.
[177] BGHZ 97, 193; Kuchinke, JZ 1987, 253; MüKo/Musielak, § 2287 BGB Rn 23.

3. Stufenklage

 

Rz. 91

Da die Rechtsprechung, wie zuvor dargelegt, dem Vertragserben einen Auskunftsanspruch zubilligt, kann auch eine Stufenklage gem. § 254 ZPO erhoben werden.[178]

[178] OLG Hamm, Urt. v. 12.9.2017 – 10 U 75/16, ErbR 2018, 34 = FamRZ 2018, 717 = ZErb 2018, 19 = ZEV 2018, 93.

4. Verjährung

 

Rz. 92

Der Hauptanspruch verjährt nach §§ 195, 2287 Abs. 2 BGB innerhalb von drei Jahren seit dem Erbfall. Nach Eintritt der Verjährung des Hauptanspruchs kann grundsätzlich auch keine Auskunft mehr verlangt werden.

5. Muster: Auskunftsklage des Erbvertrags-Erben gegen Beschenkten

 

Rz. 93

Muster 21.6: Auskunftsklage des Erbvertrags-Erben gegen Beschenkten

 

Muster 21.6: Auskunftsklage des Erbvertrags-Erben gegen Beschenkten

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

_________________________

Klage

des Herrn _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

Frau _________________________

– Beklagte –

wegen: Auskunft

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagte und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über alle voll oder teilweise unentgeltlichen Zuwendungen, die sie vom Erblasser _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, gestorben am _________________________, erhalten hat.

Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung.

Begründung:

Der Kläger ist der eheliche Sohn des Herrn _________________________, der am _________________________ gestorben ist. Die Beklagte ist die langjährige Lebensgefährtin des Erblassers, mit der dieser nach dem Tod seiner Ehefrau zusammen gelebt hat.

Der Erblasser war verheiratet gewesen mit Frau _________________________, der Mutter des Klägers. Sie ist am _________________________ gestorben. Mit ihr hatte der Erblasser einen Erbvertrag geschlossen, wonach sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und den einzigen gemeinsamen Sohn, den Kläger, zum alleinigen Erben des Überlebenden der beiden Ehegatten eingesetzt haben.

Aufgrund des erwähnten Erbvertrags, der am _________________________ von Notar _________________________ unter UR-Nr. _________________________ beurkundet worden war, wurde der überlebende Ehemann und jetzige Erblasser ihr Alleinerbe. Der Erbvertrag wurde auf den Tod der Mutter des Klägers am _________________________ vom Nachlassgericht _________________________ unter Az. _________________________ eröffnet.

Beweis: Je eine beglaubigte Abschrift

a) des Erbvertrags vom _________________________ – Anlage K 1 –

b) des Erbvertragseröffnungsprotokolls vom _________________________ – Anlage K 2 –

Der Kläger hat seinerzeit auf den Tod seiner Mutter den Pflichtteil ...

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