Rz. 2

Die Bindungswirkung eines Erbvertrags gilt zunächst nur insofern, als der Erblasser keine abweichende Verfügung von Todes wegen mehr errichten kann, § 2289 BGB. Im Grundsatz bleibt der Erblasser aber trotz seiner Bindung an den Erbvertrag berechtigt, über sein Vermögen – und dereinstigen Nachlass – frei unter Lebenden zu verfügen. Geschützt werden muss der vertragsmäßig eingesetzte Erbe aber gegen missbräuchliche Verfügungen des Erblassers unter Lebenden unter Umgehung der erbvertraglichen Bindung.[2] Der durch Erbvertrag eingesetzte Erbe wird durch § 2287 BGB gegen beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers geschützt.[3] Allerdings sind die vorgenommenen Schenkungen wirksam; sie geben dem benachteiligten Erben lediglich nach dem Tode des Erblassers einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Damit besteht für den vertragsmäßig Bedachten auch die Gefahr, dass die Bereicherung zwischenzeitlich weggefallen sein könnte, § 818 Abs. 3 BGB. Dem Erben soll der Wert des Nachlasses bewahrt werden, auf Erhaltung des Nachlasses in einer bestimmten gegenständlichen Zusammensetzung hat er keinen Anspruch.

Bei § 2287 BGB ist eine Abwägung zwischen den geschützten Interessen des Vertragserben einerseits und der grundsätzlich bestehenden Verfügungsfreiheit des Erblassers unter Lebenden, § 2286 BGB, andererseits vorzunehmen.

 

Rz. 3

Eine Feststellungsklage zu Lebzeiten des Erblassers mit dem Ziel, festzustellen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2287 BGB erfüllt seien, ist unzulässig.[4]

[2] BGHZ 124, 35, 38.
[4] BGH NJW 2003, 1609 = WM 2003, 986 = MDR 2003, 644 = FamRZ 2003, 1006; OLG München FamRZ 1996, 253.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge