Rz. 40
Dazu das OLG Köln mit Urt. v. 26.11.2008 – 2 U 8/08:[65]
Zitat
Bei einer Lebensversicherung zugunsten eines Dritten kann ein Vertragserbe gemäß § 2287 Abs. 1 BGB nur die vom Erblasser aufgewandten Prämienleistungen erstattet verlangen, da nicht die Versicherungssumme, sondern die gezahlten Prämien als Gegenstand der Schenkung anzusehen sind. … Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs (§§ 2325, 2329 BGB) in den Fällen, in denen im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter eine Lebensversicherung zugewandt worden ist, lediglich die von dem Erblasser gezahlten Prämien als Gegenstand der Schenkung anzusehen.[66] Diese Rechtsprechung beruht maßgeblich auf der Überlegung, dass der Pflichtteilsberechtigte nur insoweit schutzbedürftig ist, als der Erblasser Beträge aus seinem Vermögen aufgewandt hat. Soweit es um eine Lebensversicherung geht, bezieht sich dies jedoch nur auf die von ihm zu Lebzeiten gezahlten Prämien. Diese Rechtsprechung besteht auch derzeit uneingeschränkt fort. Insbesondere gebietet die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs,[67] die im Zusammenhang mit der Konkursordnung ergangen ist, keine abweichende Beurteilung. Diese Entscheidung beruht auf den Besonderheiten des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens, lässt sich jedoch auf die Problematik im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht übertragen. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG Stuttgart an,[68] während die hiervon abweichende Entscheidung des OLG Düsseldorf[69] die unterschiedlichen Zwecke beider Rechtsgebiete nicht ausreichend berücksichtigt (in diesem Sinne auch Hilbig,[70] mit umfassenden Nachweisen des Streitstandes). …
Wenn aber im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gemäß §§ 2325, 2329 BGB nicht auf die Versicherungssumme, sondern auf die Prämien abzustellen ist, muss konsequenterweise im Rahmen eines – wie hier – geltend gemachten Anspruchs gemäß § 2287 Abs. 1 BGB das Gleiche gelten.“
Das OLG Köln hat im Hinblick auf das beim BGH anhängige Revisionsverfahren zu § 2325 BGB (Az. IV ZR 73/08) ebenfalls die Revision zugelassen; die Revision wurde jedoch nicht eingelegt.
Der BGH hat jedoch im Urt. v. 28.4.2010[71] im Pflichtteilsergänzungsrecht (§§ 2325 ff. BGB) seine Rechtsprechung geändert und geht als Wert einer Schenkung vom Rückkaufswert aus.
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