Rz. 39
Die Rechtsprechung lässt u.U. auch eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als Schenkung i.S.v. § 2287 BGB genügen,[63] insbesondere wenn sie unterhaltsrechtlich oder für Zwecke der Altersvorsorge nicht geboten ist (vgl. dazu Rdn 58 ff.).[64]
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