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Zu fragen ist, ob in den Fällen des § 2287 BGB eine Parallele zu § 2330 BGB gezogen und angenommen werden kann, ein Missbrauch sei dann zu verneinen, wenn die Schenkung einer sittlichen Pflicht entsprochen hat, zumal das Gesetz an verschiedenen Stellen Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht entsprechen, bevorzugt behandelt: §§ 534, 814, 1375 Abs. 2 Nr. 1, 1425 Abs. 2, 2113 Abs. 2, 2205, 2207 BGB.

Als Orientierungshilfe wird die zu § 2330 BGB ergangene umfangreiche Rechtsprechung herangezogen werden können:

Anstandsschenkung: BGH NJW 1981, 111.

Schenkung aus sittlicher Pflicht: Die Schenkung muss geboten sein; ihr Unterlassen wäre dem Erblasser als Verletzung der für ihn bestehenden sittlichen Pflicht zur Last zu legen, BGH NJW 1984, 2939; BGHZ 88, 102.

Unter sittliche Pflicht können fallen:

Übereignung des halben Familienwohnhauses an unversorgte Ehefrau nach langjähriger unbezahlter Mitarbeit im Geschäft;[122]
Sicherung des Lebensunterhalts für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft;[123]
Unterhaltszahlungen für nahe Verwandte;[124]
auch Zuwendung eines Grundstücks für unbezahlte langjährige Dienste im Haushalt oder für unentgeltliche Pflege und Versorgung.[125]

Trotzdem ist im Einzelfall eine Abwägung vorzunehmen.[126] Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass in den Fällen des § 2330 BGB lediglich eine allgemeine gesetzliche Pflicht des Erblassers gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten besteht, während im Rahmen des § 2287 BGB die über eine gesetzliche Pflicht hinausgehende besondere vertragliche Bindung gegenüber dem Vertragserben eingegangen wurde.

[122] OLG Karlsruhe OLGZ 90, 456.
[123] BGH NJW 1983, 674.
[124] MüKo/Kolhosser, § 534 BGB Rn 4.
[125] BGH WM 1977, 1410; BGH WM 1978, 905.
[126] BGHZ 83, 44.

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