Rz. 34

Eine Ausstattung ist nach der Definition des § 1624 BGB keine Schenkung (zum Begriff der Ausstattung vgl. § 19 Rdn 149 ff.). Lediglich bei übermäßiger Ausstattung ist deren nicht maßvoller Teil als Schenkung auch i.S.v. § 2287 BGB anzusehen.

Drei konstitutive Kategorien einer Ausstattung sind zu unterschieden:

(1) der Personenkreis der Zuwendungsempfänger,
(2) die Anlassgründe und Zwecke für die Zuwendung,
(3) der Umfang und das damit verbundene Maß der Zuwendung.

Diese Kategorien dienen der Unterscheidung zwischen Ausstattung und Schenkung.

 

Rz. 35

Die Ausstattung ist eine besondere Art einer unentgeltlichen Zuwendung an ein Kind – bis zum 30.6.1958 im Gesetz "Aussteuer" genannt.[57] Sie stellt ein besonders hervorgehobenes Rechtsverhältnis zwischen einem Elternteil und einem Kind her ("causa sui generis"), das Auswirkungen bis hinein in das Erb- und Pflichtteilsrecht hat.[58] Weil sie eigenständigen Regeln im Unterschied zu einer Schenkung folgt, müssen die Voraussetzungen für diese besondere Art einer unentgeltlichen Zuwendung präzise analysiert werden. Dies gilt vor allem im Hinblick auf ihre Rechtswirkungen im Erb- und Pflichtteilsrecht.

 

Rz. 36

Eindeutig kann nur einem Kind eine Ausstattung gewährt werden, nicht aber einem Enkelkind. Dies ist schon aus der Überschrift von § 1624 BGB ersichtlich, dort ist von "Elternvermögen" die Rede. Danach wird im folgenden Satz des § 1624 BGB sofort das "Kind" als Zuwendungsempfänger genannt. Die Vorschrift erfasst somit eindeutig keine Zuwendungen von Großeltern an ihre Enkel.[59]

 

Rz. 37

In § 1624 Abs. 1 BGB werden die konstitutiv möglichen Anlassgründe und Zwecke für die Gewährung einer Ausstattung im Einzelnen genannt:

Verheiratung,
Begründung einer Lebenspartnerschaft,
Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung,
Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung.

Es handelt sich insgesamt betrachtet um Starthilfen im familiären und wirtschaftlichen Bereich. In objektiver Hinsicht muss

der Anlass als solcher gegeben sein und
es muss zu einer Mehrung des Vermögens auf Seiten des Kindes kommen.[60]
 

Rz. 38

Die Abgrenzung zwischen maßvoller und übermäßiger Ausstattung ist schwierig, weil es auf die Vermögensverhältnisse des Zuwendenden zum Zeitpunkt der Gewährung der Ausstattung ankommt. Dies wird im Prozess, sofern keine konkreten Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen getroffen werden können, im Einzelfall nach § 287 ZPO bestimmt werden müssen.[61]

In einer ex-ante-Perspektive ist zu prognostizieren, ob der Zuwendende im Vergleich der Vermögenssituation vor und nach der Zuwendung mit hoher Wahrscheinlichkeit hilfebedürftig i.S.d. SGB II oder SGB XII werden wird, denn dann ist die Zuwendung nicht mehr angemessen und stellt eine Übermaßausstattung dar.[62]

[57] Das Gleichberechtigungsgesetz, in Kraft getreten am 1.7.1958, hat den Wechsel der Terminologie von "Aussteuer" in "Ausstattung" gebracht.
[59] BGH, Urt. v. 27.6.2018 – IV ZR 222/16, ZEV 2018, 677 (Rn 33); OLG Zweibrücken, Urt. v. 18.12.1997 – 5 UF 166/95, BeckRS 2014, 00149.
[60] BGH, Urt. v. 26.5.1965 – IV ZR 139/64, NJW 1965, 2056.
[61] Vgl. die ausführliche Darstellung von Roth, ZEV 2021, 352.
[62] BeckOK BGB/Pöcker, § 1624 Rn 3, 3.1. Zum Übermaß: Schmid, BWNotZ 1971, 29, 30.

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