Rz. 48

Ist die betreffende Verfügung von Todes wegen für den Erblasser anfechtbar – am häufigsten dürfte hier der Fall des § 2079 i.V.m. § 2281 BGB in Betracht kommen –, dann kann insoweit, als die Anfechtung zur Unwirksamkeit der betreffenden Verfügung führen würde, auch Nachlass verschenkt werden. Der Erblasser ist nicht gezwungen, erst anzufechten, um die Bindungswirkung zu beseitigen.[90] Allerdings darf die einjährige Anfechtungsfrist im Zeitpunkt der Schenkung noch nicht verstrichen sein; andernfalls könnte der Erblasser die eingetretene Bindungswirkung mit der Anfechtungserklärung nicht mehr beseitigen.

[90] BGH FamRZ 2006, 1186 = ZEV 2006, 505.

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