Rz. 8

Auch gemischte Schenkungen können Ansprüche nach § 2287 BGB auslösen.[18] Bei einer gemischten Schenkung müssen sich die Vertragsparteien (des Schenkungsvertrags) über die teilweise Unentgeltlichkeit einig gewesen sein.[19] Von praktischer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Fälle der "belohnenden Schenkung". Davon spricht man, wenn der Beschenkte Vorleistungen erbracht hat, etwa durch Dienste im Haus/Geschäft oder durch Pflege des Schenkers. Das OLG Düsseldorf und auch der BGH nennen solche Vorleistungen "vorweggenommene Erfüllungshandlung".[20] Entscheidend für die subjektive Seite einer ganz oder teilweise unentgeltlichen Zuwendung ist der Parteiwille. Der Rechtsgestalter sollte sich deshalb intensiv mit der Problematik und dem zugrunde liegenden Sachverhalt auseinandersetzen. Nach der BGH-Rechtsprechung kann der Erblasser ein zunächst als unentgeltlich definiertes Rechtsgeschäft durch einseitige Erklärung nachträglich in ein voll entgeltliches Rechtsgeschäft umwandeln. Dies ist sogar testamentarisch möglich.[21]

 

Rz. 9

Zur Bewertung eines Wohnungsrechts und zur Abgrenzung eines Vertrags, durch den ein Erblasser sein Eigentum an einem Hausgrundstück gegen Rentenzahlungen und Einräumung eines Wohnungsrechts überträgt, von einem Schenkungsvertrag siehe Rdn 27.

[18] BGH FamRZ 1961, 72, 73; BGH FamRZ 1964, 429; BGH WM 1996, 977 = NJW-RR 1996, 1135; OLG Köln ZEV 1996, 23, 24.
[19] BGH FamRZ 1964, 429.
[20] OLG Düsseldorf DNotZ 1996, 652 und BGH, Urt. v. 17.6.1992, NJW 1992, 2566, 2567.
[21] BGH NJW-RR 1986, 164.

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