Rz. 53

Der Erblasser muss die objektive Beeinträchtigung des Vertragserben auch beabsichtigt haben (subjektive Beeinträchtigung). Es reicht aus, dass die Beeinträchtigung – neben möglicherweise anderen Motiven – gewollt war (so der BGH unter Aufgabe der früheren "Aushöhlungsrechtsprechung").[107] Direkter Vorsatz ist erforderlich, bedingter reicht nicht aus. Der Beschenkte braucht die Beeinträchtigungsabsicht nicht zu kennen. Sie kann jedoch für § 819 BGB bedeutsam sein. Nicht jede geringfügige Verfügung reicht aus. Der Beschenkte muss quasi ganz oder zum Teil als Vermögensnachfolger des Erblassers angesehen werden können. Allerdings hat es der BGH ausdrücklich offen gelassen, ob es sich um eine wesentliche Vermögensminderung handeln muss.[108] Auch bei Schenkung eines sehr hochwertigen Gegenstands kann die Beeinträchtigungsabsicht u.U. zu verneinen sein.[109]

[107] BGH NJW-RR 1986, 1135.
[108] BGH WM 1979, 442, 444.
[109] OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 2066 = ZEV 2017, 328.

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