Rz. 164

Sachliche Zuständigkeit: Amts-/Landgericht der Hauptsache
Örtliche Zuständigkeit: §§ 12, 13 ZPO; § 27 ZPO; §§ 936, 919 ZPO
Ist der Antragsgegner im Grundbuch als Berechtigter eingetragen?
Ist der Antragsteller Inhaber des Grundstücksübertragungs- oder Aufhebungsanspruchs nach § 2287 BGB?
Ist der Antragsteller alleiniger Inhaber des Anspruchs nach § 2287 BGB oder nur Teilgläubiger?

Glaubhaftmachung aller anspruchsbegründenden Tatsachen (§ 294 ZPO)

Präsente Beweismittel der ZPO, insbesondere beglaubigte Abschriften der Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsprotokoll, der betr. Verträge, des Grundbuchs etc.
Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers und/oder aller als Zeugen in Betracht kommenden Personen
Keine Glaubhaftmachung der Gefährdung der Durchsetzung des Anspruchs, § 885 Abs. 1 S. 2 BGB
Nach Erlass der einstweiligen Verfügung: Antrag beim Grundbuchamt auf Eintragung der Vormerkung, sofern das Prozessgericht nicht um die Eintragung ersucht hat (Vollziehung, Vollziehungsfrist, § 929 ZPO)

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