Rz. 164
▪ | Sachliche Zuständigkeit: Amts-/Landgericht der Hauptsache | ||||||
▪ | Örtliche Zuständigkeit: §§ 12, 13 ZPO; § 27 ZPO; §§ 936, 919 ZPO | ||||||
▪ | Ist der Antragsgegner im Grundbuch als Berechtigter eingetragen? | ||||||
▪ | Ist der Antragsteller Inhaber des Grundstücksübertragungs- oder Aufhebungsanspruchs nach § 2287 BGB? | ||||||
▪ | Ist der Antragsteller alleiniger Inhaber des Anspruchs nach § 2287 BGB oder nur Teilgläubiger? | ||||||
▪ | Glaubhaftmachung aller anspruchsbegründenden Tatsachen (§ 294 ZPO)
|
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▪ | Nach Erlass der einstweiligen Verfügung: Antrag beim Grundbuchamt auf Eintragung der Vormerkung, sofern das Prozessgericht nicht um die Eintragung ersucht hat (Vollziehung, Vollziehungsfrist, § 929 ZPO) |
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