Rz. 90
Die Rechtsprechung gewährt dem Vertragserben einen Auskunftsanspruch gegen den mutmaßlich vom Erblasser Beschenkten, wenn dieser hinreichende Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Verfügung darlegt.[176] Es müssen triftige Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 2287 BGB gegen den Auskunftsverpflichteten bestehen. Dies muss substanziiert vorgetragen und ggf. auch bewiesen werden.[177]
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