Rz. 2

Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird, § 230 ZPO. Andere Folgen der Säumnis können z.B. Kostennachteile oder die Fiktion ungünstiger Prozesshandlungen sein.

 

Rz. 3

Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumnis bedarf es nach § 231 Abs. 1 ZPO nicht; sie treten von selbst ein, sofern nicht in der ZPO ein auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteter Antrag erforderlich ist. Ist ein entsprechender Antrag erforderlich, kann, solange der Antrag nicht gestellt und die mündliche Verhandlung über ihn geschlossen ist, die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden, § 231 Abs. 2 ZPO. Ist eine Versäumung unverschuldet erfolgt, kann bei bestimmten Prozesshandlungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

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