Rz. 60

Denkbar ist, dem behinderten Kind ein Vermächtnis auszusetzen, das das Wohnungsrecht etwa hinsichtlich einer Eigentumswohnung umfasst.[168] So ist dies nicht pfändbar und auf den Sozialleistungsträger überleitbar, besonders wenn die Überlassung an Dritte ausgeschlossen ist (§ 1092 BGB). Dennoch sollte ausdrücklich verfügt werden, dass die Aufnahme von Pflegepersonen gestattet ist (§ 1093 Abs. 2 BGB). Der Berechtigte ist dann zur höchstpersönlichen Nutzung berechtigt, aber eben nicht zur Vermietung. Das wäre bei einem Nießbrauchsrecht der Fall; Mietzinsen könnte dann der Sozialleistungsträger auf sich überleiten. Soll der Berechtigte nicht alleine die bezeichneten Räume nutzen können, sondern etwa nur mit dem Eigentümer gemeinsam, müsste ein Mitwohnrecht vermacht werden, bei dem es sich um eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit handelt.

 

Rz. 61

Muster 21.6: Wohnungsrechtsvermächtnis

 

Muster 21.6: Wohnungsrechtsvermächtnis

_________________________ erhält im Wege des Vermächtnisses ein lebenslanges, nicht übertragbares dingliches Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) an der Wohnung _________________________ in meiner Liegenschaft _________________________ (Grundbuch _________________________, Blatt _________________________). Das Wohnrecht umfasst auch die Mitbenutzung des Gartens. Die Ausübung des Wohnungsrechts durch Dritte ist nicht gestattet, außer von Pflegepersonen.

Der Eigentümer ist zur Instandhaltung verpflichtet und trägt die außergewöhnlichen Erhaltungskosten. Die gewöhnlichen Ausbesserungskosten sowie die Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Abwasser, Gas, erforderliche Versicherungen und öffentlichen Abgaben wie Grundsteuer hat ebenfalls der Eigentümer zu tragen.

Der Vermächtnisnehmer hat das Recht, das Wohnungsrecht im Grundbuch eintragen zu lassen. Dazu erkläre ich schon jetzt mit Wirkung für meinen Alleinerben die dingliche Einigung zur Bestellung des dinglichen Wohnrechts gemäß § 873 BGB. Zur Löschung des Wohnrechts soll der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen.

Das Vermächtnis entfällt ersatzlos, wenn der Berechtigte sechs Monate die Wohnung nicht durch Bewohnen genutzt hat. Der Berechtigte ist dann zur Bewilligung der Löschung verpflichtet.

[168] Groll/Steiner/Krauß, Erbrechtsberatung, § 12 Rn 18; hierzu auch Schneider, ZEV 2017, 617; krit.: Ruby/Schindler, Das Behindertentestament, § 3 Rn 195 ff.

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