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Seit dem 1.1.2005 sind die staatlichen steuer- und nicht beitragsfinanzierten Sozialleistungen von Grund auf wie folgt reformiert worden:

Wird ein Erwerbsfähiger arbeitslos, so erhält er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen der §§ 136 ff. SGB III zunächst Arbeitslosengeld I (Alg I), und zwar einkommens- und vermögensunabhängig.
Wer die Anspruchsvoraussetzungen auf Alg I – etwa die Anwartschaftszeit nach § 137 Abs. 1 Nr. 3, § 142 SGB III – nicht erfüllt oder nach Erschöpfung des Alg I-Anspruchs – im Normalfall des § 147 Abs. 2 SGB III nach 6 bis 24 Monaten –, erhält als Arbeitsloser Grundsicherung für Arbeitsuchende – besser bekannt als "Arbeitslosengeld II" (Alg II) oder "Hartz IV" gemäß §§ 7 ff. SGB II. Voraussetzung insoweit ist, dass der Betroffene hilfebedürftig ist, was der Fall ist, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Nicht erwerbsfähige Angehörige von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II leben, erhalten Sozialgeld (§ 19 Abs. 1 S. 2, § 23 SGB II).
Ältere Personen und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen erhalten die Grundsicherung ("Sozialhilfe" nach den §§ 41 ff. SGB XII). Auch insoweit ist Voraussetzung, dass die Betroffenen ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können (§ 41 Abs. 1 SGB XII).

Als weitere Sozialhilfeleistungen erhalten behinderte Menschen Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII), Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) und vor allem Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII). Einkommens- und vermögensunabhängig haben sie ferner einen Anspruch auf Rehabilitation und Teilhabe. So können sie staatliche Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42 ff. SGB IX), zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff. SGB IX), zur Teilhabe an Bildung (§ 75 SGB IX) und zur sozialen Teilhabe (§§ 76 ff. SGB IX) beanspruchen.[5] Ihr Umfang ist allerdings beschränkt, so dass sie den tatsächlichen Bedarf des Behinderten regelmäßig nicht vollständig decken.[6]

[5] Zur Rechtslage ab dem 1.1.2020 vgl. Schneider, ZEV 2019, 453.
[6] Braun, Nachlassplanung bei Problemkindern, § 2 Rn 11.

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