Rz. 29

Das Risiko des Diebstahls ist § 2 Nr. 3 b) ABU in ABU-Verträgen nicht versichert. Der Ausschluss ist deklaratorischer Art, da der Verlust von Sachen in Verbindung mit Bauvorhaben keine Beschädigung oder Zerstörung ist.[121] Übereinstimmend hiermit ordnet § 2 Nr. 3 b) ABN an, dass der Diebstahl nicht mit dem Gebäude fest verbundener Sachen nicht versichert ist. Im Umkehrschluss ist damit für ABN-Verträge davon auszugehen, dass mit dem Gebäude fest verbundene Sachen versichert sind. Der BGH hat es jedoch abgelehnt, für die Auslegung des Begriffs der festen Verbindung auf die Vorschriften der §§ 93 ff. BGB über wesentliche Bestandteile zurück zu greifen.[122] Die Unangemessenheit eines solchen Rückgriffs folge daraus, dass in § 94 BGB auch diejenigen Sachen, die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt werden, als wesentliche Bestandteile bezeichnet werden, für die eine feste Verbindung nicht erforderlich ist.[123] Vielmehr wird das Erfordernis der festen Verbindung in den ABN so verstanden, dass der Dieb tatsächliche Schwierigkeiten bei dem Ausbau der entwendeten Sache überwinden muss.[124] Werden noch nicht eingebaute Schlösser nebst den zugehörigen Schlüsseln einer bereits fest eingebauten Schließanlage gestohlen, und dadurch die Schließanlage unbrauchbar, liegt kein in der Bauwesenversicherung versicherter Diebstahl vor, da der Dieb nicht auf die bereits fest eingebaute Schließanlage eingewirkt hat, mag auch mit der Entwendung der Schlösser und der zugehörigen Schlüsseln die gesamte Schließanlage unbrauchbar geworden sein.[125] Eine feste Verbindung ist auch dann nicht gegeben, wenn gelieferte Waschbecken entwendet worden sind, die nur einfach aufgesetzt, aber noch nicht verschraubt worden sind.[126] Die Verwirklichung eines Diebstahls setzt die Erfüllung der strafrechtlichen Voraussetzungen voraus.[127] Aufgrund der Beweisnot des Versicherten genügt der Nachweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf das Vorliegen einer Entwendung zulässt.[128]

[121] Angesicht der zahlreichen Diebstähle von Baumaterial entsteht eine Deckungslücke, deren Schließung durch Versicherungsschutz mangels Kalkulierbarkeit nicht denkbar ist. Die Beachtung der Schutzpflichten nach § 4 Nr. 5 VOB/B, die strenge Maßstäbe aufstellen, lässt ein großes Restrisiko von Diebstählen von Baumaterial bestehen. Johannsen in Bruck/Möller § 2 ABU Rn 15.
[122] BGH VersR 1994, 1185.
[123] Vgl. BGH NJW 1978, 1311.
[124] Vgl. Johannsen in Bruck/Möller § 2 ABN Rn 3.
[125] AG Fulda VersR 1996, 707.
[126] Rehm/Frömel § 2 ABN Rn 45.
[127] Johannsen in Bruck/Möller § 2 ABN Rn 3.
[128] BGH VersR 1994, 1185.

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