Leitsatz

Fensterflügel und Türblätter können durch ihre Verbindung mit eingebauten Rahmen und Zargen zu mit dem Gebäude fest verbundenen Bestandteilen i. S. d. § 2 Nr. 2 ABN 86 werden.

 

Normenkette

§ 2 Nr. 2 ABN 86

 

Sachverhalt

Die Kl. forderte Versicherungsleistung aus einer Bauleistungsversicherung, die sie als Baubetreuer für ein Bauvorhaben bei der Bekl. genommen hatte. Die Kl. trug vor, unbekannte Täter seien vermutlich mittels eines zuvor entwendeten Schlüssels in die ordnungsgemäß verschlossene Baustelle eingedrungen. Sie hätten 18 maßgefertigte Fensterflügel und 58 Innentürblätter entwendet, die bereits in fest verdübelte Rahmen bzw. Zargen eingebaut gewesen seien. Die Bekl. bestritt das Vorliegen eines Diebstahls und dass Fenster und Türen vor deren Wegnahme bereits eingebaut gewesen seien.

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.

 

Entscheidung

Die Annahme des Berufungsgerichts, ein bedingungsgemäßer Diebstahl liege nicht vor, stellt sich nach der Entscheidung des BGH als rechtsfehlerhaft dar (wird ausgeführt).

Hinsichtlich der Auffassung der Revisionserwiderung, bei den nach der Behauptung der Kl. gestohlenen Fenstern und Türen handele es sich von vornherein nicht um "mit dem Gebäude fest verbundene versicherte Bestandteile" i. S. v. § 2 Nr. 2 ABN 86, führte der BGH aus, dass dieser Ansicht nicht gefolgt werden könne. Insoweit sei zunächst durch Auslegung festzustellen, welcher Regelungsgehalt der Klausel insoweit im Gesamtzusammenhang der Bedingungen zukomme.

§ 2 Nr. 2 ABN 86 beschreibe die gegen Verlust durch Diebstahl versicherten Sachen eigenständig durch "mit dem Gebäude fest verbundene versicherte Bestandteile". Mit der Wendung "versicherte" Bestandteile weise die Klausel zwar zunächst auf die Beschreibung der "versicherten Sachen" in § 1 ABN 86 hin und bringe damit erkennbar zum Ausdruck, dass sich der Versicherungsschutz jedenfalls nicht auf weitere dort als "versichert" bezeichnete Sachen beziehen solle. Nach § 1 Nr. 1 ABN 86 seien grundsätzlich - soweit nicht einzeln bezeichnete und im folgenden geregelte Ausnahmen eingreifen - versichert "alle Bauleistungen, Baustoffe, Bauteile … einschließlich der als wesentliche Bestandteile einzubauenden Einrichtungsgegenstände". § 2 Nr. 2 ABN 86 erstrecke jedoch den Versicherungsschutz gegen Diebstahl nicht uneingeschränkt auf die in § 1 Nr. 1 ABN 86 als versichert bezeichneten Sachen. Schon sein Wortlaut bringe vielmehr eine Einschränkung klar zum Ausdruck, indem Versicherungsschutz nur versprochen werde für "mit dem Gebäude fest verbundene" versicherte Bestandteile. Gegen Diebstahl versichert seien demgemäß aus dem Kreis der in § 1 Nr. 1 ABN 86 als versichert beschriebenen Sachen von vornherein nur solche, die diese zusätzliche Eigenschaft aufweisen. Das gelte auch, wenn es sich um einen als wesentlichen Bestandteil einzubauenden Einrichtungsgegenstand i. S. d. § 1 Nr. 1 a ABN 86 handele. Nach § 2 Nr. 2 ABN 86 komme es auch insoweit darauf an, dass dieser mit dem Gebäude "fest verbunden" sei.

Unter einer festen Verbindung werde der VN unter Berücksichtigung der Wortbedeutung des Begriffs "fest" zunächst eine solche verstehen, deren Aufhebung besondere Trennungsschwierigkeiten verursacht. Darunter werde man tatsächliche Schwierigkeiten bei der Ablösung zu verstehen haben, also Hindernisse tatsächlicher Art, die bewirkten, dass die Verbindung nicht "leicht lösbar" sei. Von diesem Verständnis würden insbesondere Fälle umfasst, in denen die Aufhebung der Verbindung nicht ohne zumindest teilweise Zerstörung oder Beschädigung der verbundenen Sachen oder der die Verbindung herstellenden Teile bewirkt werden könnten.

Über diesen durch den Wortlaut vorgezeichneten Rahmen hinaus sei aber auch der Sinn und Zweck der Klausel insgesamt in den Blick zu nehmen. Mit ihr verspreche der Versicherer Entschädigung für Verluste durch Diebstahl. Dem gemäß erwarte der VN Versicherungsschutz insbesondere für den Verlust von Baubestandteilen, bei denen es nahe liege, dass sich das Diebstahlrisiko auch verwirklichen könne. Das sei aber gerade bei solchen Bestandteilen nicht der Fall, die schon durch die Art und Weise ihrer Verbindung mit dem Gebäude so gesichert seien, dass sie nur unter Beschädigung und Wertminderung weggenommen werden könnten. Deshalb verlange schon der Zweck der hier genommenen Versicherung - soll sie nicht weitgehend leer laufen - eine nicht zu enge Auslegung des Begriffs "fest". Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass der Versicherer mit der Verwendung des Begriffs "fest" erkennbar eine besondere Beschränkung des versicherten Risikos vornehmen wolle, die ihrerseits in den Besonderheiten der hier genommenen Bauleistungsversicherung gründe.

Bei einer häufig nicht vollständig zu sichernden Baustelle könne sich die versicherte Gefahr in besonderem Maße dann verwirklichen, wenn sich Bauteile oder als wesentliche Bestandteile einzubauende Einrichtungsgegenstände frei beweglich im Baustellenbereich befinden. Dieser bei der Auslegung der Wendung "fest verb...

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