Rz. 197
Muster 20.5: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil
An das
□ | Amtsgericht |
□ | Landgericht |
□ | Oberlandesgericht |
in _________________________
In dem Rechtsstreit[283]
des _________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________
– Beklagter –
Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________
bestelle ich mich für den _________________________ und lege namens und in dessen Vollmacht gegen das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom _________________________, Az: _________________________,
Einspruch
ein. Es wird zugleich beantragt,
□ | dem Kläger | |
□ | dem Beklagten | |
1. | wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; | |
2. | die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom _________________________ ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einzustellen; | |
3. | unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom _________________________ | |
□ | die Klage abzuweisen. | |
□ | der Klage entsprechend den Klageanträgen im Schriftsatz vom _________________________ stattzugeben. |
Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:
I.
Durch das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom _________________________ ist
□ | die Klage abgewiesen worden. |
□ | der Beklagte verurteilt worden, _________________________. |
Das Urteil ist dem
□ | Kläger |
□ | Beklagten |
am _________________________ zugestellt worden, so dass die Einspruchsfrist am _________________________ abgelaufen ist. Die Einspruchsfrist ist jedoch vor Erhebung des Einspruchs abgelaufen, weil
□ | dem Versäumnisurteil keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat. |
□ | die dem Versäumnisurteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft war, weil _________________________. |
□ | _________________________ |
Zur Glaubhaftmachung gem. § 294 ZPO wird hierzu vorgelegt: _________________________
Nach dem dargestellten Sachverhalt trifft weder die Partei noch den Unterzeichner als Prozessbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumnis, so dass die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 ZPO ist gewahrt, da das Hindernis am _________________________ weggefallen ist. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________.
Zur Glaubhaftmachung gem. § 294 ZPO wird hierzu vorgelegt: _________________________
II.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ist nach § 707 Abs. 1 ZPO vorläufig einzustellen.
Die Zwangsvollstreckung ist dabei nach §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 S. 2 ZPO auch ohne Sicherheitsleistung einzustellen, weil
□ | der Schuldner nicht in der Lage ist, die Sicherheitsleistung zu erbringen, weil _________________________. Zur Glaubhaftmachung werden insoweit vorgelegt: _________________________ |
□ | die Vollstreckung für den Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil mit sich bringen würde, nämlich _________________________. Zur Glaubhaftmachung werden insoweit vorgelegt: _________________________ |
und
□ | das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist, weil _________________________. |
□ | die Säumnis des Beklagten nicht verschuldet war, weil _________________________. |
III.
□ | Das Versäumnisurteil ist aufzuheben und der Klage entsprechend den Anträgen im Schriftsatz vom _________________________ stattzugeben. Insoweit wird zur Begründung zunächst auf die bisherigen Schriftsätze nebst den hiermit zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen. Ergänzend wird hierzu noch vorgetragen, dass _________________________. |
□ | Das Versäumnisurteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Insoweit wird zur Begründung zunächst auf die bisherigen Schriftsätze nebst den hiermit zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen. Zur Begründung des Klageabweisungsantrags ist ergänzend Folgendes auszuführen: _________________________ |
IV.
Es wird gebeten, zunächst kurzfristig über den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO zu entscheiden. Nur aus anwaltlicher Fürsorge erlaubt sich der Unterzeichner dabei darauf hinzuweisen, dass dies allein den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht aber dessen positive Entscheidung voraussetzt. Über die Bewilligung der Wiedereinsetzung kann damit auch nachfolgend entschieden werden.
Rechtsanwalt
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