An das
□ |
Amtsgericht |
□ |
Landgericht |
□ |
Oberlandesgericht |
in _________________________
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagter
Az: _________________________
wird noch wie folgt vorgetragen:
I.
Entgegen dem Hinweis des Gerichts vom _________________________ ist die mit Schriftsatz vom _________________________ vorgenommene Prozesshandlung in Form _________________________ nicht verfristet.
Die Zustellung des _________________________ ist am _________________________ erfolgt, so dass die Frist am _________________________ zu laufen begonnen hat. Damit ist die Frist am _________________________ abgelaufen. Vor Ablauf der Frist, nämlich am _________________________ gegen _________________________ Uhr ist der Schriftsatz
□ |
von dem Unterzeichner persönlich |
□ |
von der _________________________ |
in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen worden.
Zur Glaubhaftmachung wird auf die als Anlage beigefügte eidesstattliche Versicherung des _________________________ vom _________________________ verwiesen. Ergänzend wird entsprechender Beweis durch Vernehmung
□ |
des Unterzeichners persönlich |
□ |
der _________________________ |
angeboten (BGH NJW-RR 2002, 1070).
Warum der Schriftsatz gleichwohl der Eingangspost des Folgetages zugeordnet wurde, vermag der Unterzeichner nicht zu beurteilen. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass entweder die Automatik des Nachtbriefkastens, die zu einer entsprechenden Trennung um Mitternacht führen soll, einer Funktionsstörung unterlegen hat und die Post überhaupt nicht oder zu einem früheren Zeitpunkt getrennt hat oder aber dass bei der Erfassung der Eingangspost die vor Mitternacht eingeworfene Post ganz oder teilweise der nach Mitternacht eingeworfenen Post zugeordnet wurde. Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast kann allerdings auch nicht der Partei oder dem Unterzeichner aufgebürdet werden, da es sich insoweit um dem hiesigen Wahrnehmungsbereich entzogene gerichtsinterne Vorgänge handelt (BGH NJW 1997, 1312).
II.
Lediglich aus Gründen der anwaltlichen Fürsorge gegenüber der vom Unterzeichner vertretenen Partei wird hilfsweise beantragt,
dem _________________________ wegen der Versäumung der _________________________-Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zugleich wird
_________________________
eingelegt.
1.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs wird Folgendes ausgeführt: _________________________
Die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 ZPO ist gewahrt, da das Hindernis am _________________________ weggefallen ist. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________
Zur Glaubhaftmachung wird auf _________________________ verwiesen.
2.
In der Sache wird zur Begründung der _________________________ (Prozesshandlung) auf den bisherigen Schriftverkehr, insbesondere den Schriftsatz vom _________________________ verwiesen.
Ergänzend wird vorgetragen, dass _________________________.
3.
Soweit seitens des erkennenden Gerichts weitere Ausführungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für erforderlich gehalten werden oder der Unterzeichner einen wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt übersehen haben sollte, wird um einen unverzüglichen rechtlichen Hinweis nach § 139 ZPO gebeten.
Rechtsanwalt