Rz. 115

Versäumt der Rechtsanwalt die Frist für eine selbstständige Berufung der Partei, so bleibt ihm neben der Wiedereinsetzung grundsätzlich die Möglichkeit der Anschlussberufung nach § 524 BGB, wenn der Gegner in der Berufungsfrist seine Berufung vorgelegt hat.

 

Rz. 116

Beachtet werden muss aber, dass der Gesetzgeber mit der ZPO-Reform die Anschlussberufung nur noch als unselbstständige Anschlussberufung zulässt. Sie verliert also nach § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung des Gegners zurückgenommen oder durch Beschluss verworfen wird.

 

Rz. 117

 

Hinweis

Eine Zurücknahme der Berufung wird immer dann drohen, wenn das Berufungsgericht nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hinweist, dass es beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen und der Anschlussberufung stattzugeben.

 

Rz. 118

Zum Zeitpunkt der Zurücknahme der Berufung wird regelmäßig die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 ZPO abgelaufen sein, so dass die Partei den Rechtsverlust dann nicht mehr vermeiden kann.

 

Rz. 119

 

Praxistipp

Der Rechtsanwalt muss – auch zur Vermeidung eines möglichen Haftungsfalls – deshalb auch in dem Fall, dass die Möglichkeit einer Anschlussberufung besteht, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Berufungsfrist beantragen, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, und die selbstständige Berufung einlegen.[207] Dabei kann es – je nach Zeitablauf – auch erforderlich sein, diese unmittelbar zu begründen.

[207] Antragsmuster unter Rdn 200.

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