Rz. 200

Muster 20.8: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein bezüglich der Berufungsbegründungsfrist

 

Muster 20.8: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein bezüglich der Berufungsbegründungsfrist

An das

Landgericht
Oberlandesgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

beantrage ich namens und in Vollmacht des Berufungsklägers,

 
  diesem wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:

I.

Das erstinstanzliche Urteil des _________________________ vom _________________________ ist dem Unterzeichner am _________________________ zugestellt worden. Die Berufungsfrist lief damit am _________________________ ab, die Berufungsbegründungsfrist am _________________________.

Die Berufung wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom _________________________ bei dem erkennenden Gericht eingelegt.

Zur Glaubhaftmachung kann insoweit auf die Gerichtsakten verwiesen werden.

Obwohl die Berufungsbegründungsfrist zutreffend im Fristenkalender eingetragen war, was der Unterzeichner anlässlich der Fertigung der Berufungsschrift nochmals überprüft hat, und auch eine einwöchige Vorfrist notiert worden ist, was ebenfalls der Kontrolle des Unterzeichners unterlegen hat, wurde die Akte entgegen den allgemeinen Anweisungen und den zutreffend notierten Fristen dem Unterzeichner erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt.

Die Fristennotierung ist im Büro des Unterzeichners wie folgt organisiert: _________________________

Über die Regelungen für die Fristenkontrolle und deren Bedeutung sind alle Büroangestellten bei Aufnahme ihrer Tätigkeit belehrt worden. Diese Belehrung wird regelmäßig wiederholt, zuletzt am _________________________ und am _________________________. Zusätzlich werden gesetzliche Änderungen zum Anlass für gesonderte Belehrungen genommen.

Nach der Feststellung des Fristendes durch den Unterzeichner selbst wurde im konkreten Fall vom Unterzeichner verfügt, dass _________________________.

Gleichwohl ist es zu dem Fehler gekommen, weil die Anweisungen nicht befolgt wurden, obwohl der Unterzeichner sich auf deren Einhaltung verlassen konnte.

Die Büroangestellte hat bisher zuverlässig gearbeitet. Regelmäßige Überwachungsmaßnahmen und Kontrollen, zuletzt am _________________________ und _________________________, haben nie Anlass zu Beanstandungen gegeben. Auch wurden dem Unterzeichner die Handakten nach der Fristenverfügung mit der Ausführungsbestätigung vorgelegt.

Zur Glaubhaftmachung des gesamten Vortrags wird auf die anliegende eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten _________________________ verwiesen. Zur Glaubhaftmachung der Tatsachen, die im Wahrnehmungsbereich des Unterzeichners liegen, wird deren Richtigkeit anwaltlich versichert (BVerfG NJW 1974, 1902; 1976, 1537).

Die Versäumung der Berufungsfrist ist damit weder der Partei noch dem Unterzeichner als Vertreter zuzurechnen und damit unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO. Aus dem glaubhaft gemachten Vortrag ergibt sich zugleich, dass die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt ist. Der Partei ist damit Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren.

II.

Zur Berufungsbegründung als nach § 236 Abs. 1 S. 2 ZPO nachzuholender Prozesshandlung wird Folgendes ausgeführt: _________________________

Rechtsanwalt

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