Rz. 84

Der Verzug bei fälliger Prämie ist in den AVB nicht geregelt. Bei der Erstprämie ist § 37 VVG, bei der Folgeprämie § 38 VVG zu beachten.

 

Rz. 85

Die Erstprämie ist grundsätzlich nach Abschluss des Versicherungsvertrages, den ersten Deckungszusagen und der ersten Salden- bzw. Umsatzmeldung fällig. Alle nachfolgenden Prämienpflichten unterliegen den Rechtsfolgen des § 38 VVG.

 

Rz. 86

Im Falle des Verzuges der Erstprämie kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten (§ 37 Abs. 1 VVG). Tritt er zurück, hat er nur Anspruch auf eine (angemessene) Geschäftsgebühr (§ 39 Abs. 1 VVG). Hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, kann der Versicherer die Entschädigungsleistung verweigern, vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung zu vertreten (§ 37 Abs. 2 VVG). Hinzu kommt, dass der Versicherer die Rechtsfolgen gesondert mitgeteilt oder einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein angeführt haben muss.

 

Rz. 87

Bei der Folgeprämie muss der Versicherer qualifiziert mahnen, d.h. er muss in einer Mahnung eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen angeben und die Rechtsfolgen aufzeigen. Demnach muss die Mahnung im Einzelnen die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten beinhalten. Befindet sich der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Frist immer noch im Verzug und ist nach Fristablauf ein Versicherungsfall eingetreten, besteht für den Versicherer ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 38 Abs. 2 VVG). Darüber hinaus kann der Versicherer kündigen (§ 38 Abs. 3 VVG).

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