Rz. 47

Im Rahmen der benannten Versicherung muss der Versicherer für den jeweiligen Kunden des Versicherungsnehmers eine Versicherungssumme (Limit) festsetzen und dem Versicherungsnehmer dieses Limit mit weiteren Konditionen (Beginn, Kreditziel, Selbstbehalt) mitteilen (§ 2 Ziff. 2 AVB). In Höhe dieses Limits besteht Deckungsschutz für Forderungen gegen das in der Kreditmitteilung (vgl. oben Rdn 15) benannte Risiko, sofern das vom Versicherungsnehmer gewährte Zahlungsziel nicht über das gewährte Kreditziel (§ 7 Abs. 1 AVB) hinausgeht.

 

Rz. 48

Die Vereinbarung einer unbenannten Versicherung (Pauschaldeckung) bietet dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bei kleineren Außenständen eine Selbstprüfung der Bonität seiner Abnehmer vorzunehmen. Bei "Altkunden" bedarf es der ordnungsgemäßen Bezahlung zweier Lieferungen im Rahmen der vereinbarten Zahlungsziele, bei "Neukunden" ist eine positive Handelsauskunft[26] einer anerkannten Auskunftei erforderlich. Die Lieferungen bzw. Auskünfte dürfen nicht länger als 12 Monate zurückliegen.

[26] Zur Abgrenzung positiv/negativ vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 16.5.1988 – 12 U 1228/87 – n.v.

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